opencaselaw.ch

AGer-Z 2018 Nr. 19

ZPO 81; Streitverkündungsklage bei fehlender Passivlegitimation im Konzern

Zh Arbeitsgericht · 2018-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Beurteilung

E. 2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Die Streitverkündungsklage im Sinne von Art. 81 f. ZPO ist aus zwei Gründen unzulässig.

E. 2.2 Vorab ist es bereits sachlogisch ausgeschlossen, eine Streitverkündungsklage subeventualiter zu erheben. Wird nämlich die Passivlegitimation verneint, dann ist die Klage abzuweisen. Der Prozess ist mit der Klageabweisung beendet. Es gibt keinen Hauptprozess mehr, und es bleibt damit kein Raum für eine Streitverkündungsklage.

E. 2.3 Hinzu kommt Folgendes: Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Voraussetzung, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss. Mit der Streitverkündungsklage können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Dabei handelt es sich namentlich um Regress, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte. Es genügt, dass sich dieser sachliche Zusammenhang aus den Darlegungen des Streitverkündungsklägers ergibt und ein potenzielles Regressrecht aufgezeigt wird. Kein Zusammenhang im Sinne von Art. 81 ZPO besteht zwischen Ansprüchen, die zur Streitsache zwar einen Bezug aufweisen, doch

nicht von ihrem Ausgang abhängen (BGE 139 III 67 E. 2.4.3, 2.5, 2.7; Urteil BGer 4A_341/2014, E. 3.3, vom 5. November 2014). Davon, dass der Anspruch der Klägerin gegen die X. AG im zitierten Sinne vom Bestand oder Nichtbestand des gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs abhängt, kann keine Rede sein. Vorliegend geht es nicht darum, ob ein Anspruch besteht oder nicht, sondern ob die richtige Partei eingeklagt wurde oder nicht. Die Klägerin hat eine falsche Partei eingeklagt. Die Streitverkündungsklage kann nicht dazu dienen, diesen Fehler zu korrigieren.

E. 2.4 Auf die subeventualiter erhobene Streitverkündungsklage ist daher nicht einzutreten.» (AN170068 vom 21. August 2018)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2018 Nr. 19 ZPO 81; Streitverkündungsklage bei fehlender Passivlegitimation im Konzern

19. Z PO 81; Streitverkündungsklage bei fehlender Passivlegitimation im Konzern Die Klägerin machte ihre Forderungen betreffend missbräuchliche Kündigung sowie eine variable Vergütung gegenüber der Beklagten geltend, obwohl ihr Arbeitsvertrag im Laufe des Arbeitsverhältnisses auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft, die X. AG, übertragen worden war. Die Klage wurde deshalb aufgrund fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Zusammen mit der Replik liess die Klägerin subeventuell gegen die X. AG Streitverkündungsklage erheben. Aus den Erwägungen: «1. Parteistandpunkte Subeventualiter liess die Klägerin gegen die X. AG Streitverkündungsklage erheben. Die Klägerin verlangt aufgrund der Streitverkündungsklage gemäss Art. 81 ZPO die Zulassung der X. AG im Hauptprozess. Die klägerische Partei begründet dies damit, dass der Zweitprozess vom Ausgang dieses Hauptprozesses abhänge. Sollte die Passiv-

legitimation der Beklagten im vorliegenden Verfahren bejaht werden, so wäre es der Klägerin nicht möglich, ihre Ansprüche gegenüber der X. AG geltend zu machen, weshalb eine Abhängigkeit bestehe. Bei einer Verneinung würden der Klägerin Ansprüche gegen die X. AG zustehen. Für den Zweitprozess müsste lediglich die Parteibezeichnung der beklagten Partei angepasst werden. Zum Eventualstandpunkt der Klägerin entgegnet die Beklagte, dass mit Präsidialverfügung vom 7. März 2018 das vorliegende Verfahren auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten beschränkt worden sei. Nicht Gegenstand im aktuellen Verfahrenszeitpunkt sei die Frage der Zulassung der subeventuell erhobenen Streitverkündungsklage. Bei einer Streitverkündungsklage gehe es zudem um Regressansprüche und nicht darum, dass die Klägerin im Falle des Unterliegens mangels Passivlegitimation eine mögliche andere Partei ins Auge fassen könne. Aus diesem Grund sei eine Streitverkündungsklage unzulässig. Der klägerische Rechtsvertreter stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Streitverkündungsklage entgegen den Ausführungen der Beklagten zulässig sei, weil der Gesetzeswortlaut keine Beschränkung der Streitverkündungsklage auf haftpflichtrechtliche Regressansprüche enthalte. Zudem werde im Zuge der Zulassung der Streitverkündungsklage nicht geprüft, ob die geltend gemachten Ansprüche materiell tatsächlich bestünden. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die streitverkündende Partei glaube, gegenüber der streitberufenen Ansprüche zu haben.

2. Beurteilung 2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Die Streitverkündungsklage im Sinne von Art. 81 f. ZPO ist aus zwei Gründen unzulässig. 2.2. Vorab ist es bereits sachlogisch ausgeschlossen, eine Streitverkündungsklage subeventualiter zu erheben. Wird nämlich die Passivlegitimation verneint, dann ist die Klage abzuweisen. Der Prozess ist mit der Klageabweisung beendet. Es gibt keinen Hauptprozess mehr, und es bleibt damit kein Raum für eine Streitverkündungsklage. 2.3. Hinzu kommt Folgendes: Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Voraussetzung, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss. Mit der Streitverkündungsklage können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Dabei handelt es sich namentlich um Regress, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte. Es genügt, dass sich dieser sachliche Zusammenhang aus den Darlegungen des Streitverkündungsklägers ergibt und ein potenzielles Regressrecht aufgezeigt wird. Kein Zusammenhang im Sinne von Art. 81 ZPO besteht zwischen Ansprüchen, die zur Streitsache zwar einen Bezug aufweisen, doch

nicht von ihrem Ausgang abhängen (BGE 139 III 67 E. 2.4.3, 2.5, 2.7; Urteil BGer 4A_341/2014, E. 3.3, vom 5. November 2014). Davon, dass der Anspruch der Klägerin gegen die X. AG im zitierten Sinne vom Bestand oder Nichtbestand des gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs abhängt, kann keine Rede sein. Vorliegend geht es nicht darum, ob ein Anspruch besteht oder nicht, sondern ob die richtige Partei eingeklagt wurde oder nicht. Die Klägerin hat eine falsche Partei eingeklagt. Die Streitverkündungsklage kann nicht dazu dienen, diesen Fehler zu korrigieren. 2.4. Auf die subeventualiter erhobene Streitverkündungsklage ist daher nicht einzutreten.» (AN170068 vom 21. August 2018)